#Fahrradweichen abschaffen! Unser Verkehrskonzept Brückenstraße

1. Vorbemerkungen

Die Brückenstraße ist zusammen mit der Jannowitzbrücke eine wichtige Verbindung zwischen Kreuzberg und Mitte.

Der Straßenquerschnitt ist jedoch streckenweise sehr gering und die Verkehrssituation dauerhaft konfliktträchtig. Nahezu rund um die Uhr werden die vorhandenen Schutzstreifen für den Radverkehr so wie der teilweise vorhandene Radfahrstreifen zugeparkt. Die hohe Verkehrslast führt zusammen mit der engen Bebauung zudem zu einer geringen Luftgüte, so dass die Brückenstraße gegenwärtig zu den Strecken gehört, für die Fahrverbote angeordnet werden müssen. In nördlicher Richtung geht die Brückenstraße in die Alexanderstraße über und der Verkehr gelangt dort über die Jannowitzbrücke zur Kreuzung an der Holzmarktstraße, in deren Stauraum nach dem jüngst beendeten Umbau ein hohes Konfliktpotenzial an einer sogenannten „Fahrradweiche“ besteht.

Das nachstehende Konzept verfolgt das Ziel, alle eingangs beschriebenen Probleme aufzulösen. Die damit verbundenen Einschränkungen für den Kfz-Verkehr erscheinen aus diesem Grund in jedem Fall vertretbar. Die vorgeschlagenen Schritte beruhen allein auf Maßnahmen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Als maßgebliche Grundlage für die beschränkenden Eingriffe wird auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 3 und hilfsweise auf Nr. 6 StVO verwiesen.

Straßen- und Fahrbahnquerschnitt der Brückenstraße lassen im gesamten Verlauf keinen ausreichenden Raum zur Ausweisung getrennter Verkehrsflächen für den

  • Fußverkehr auf beiden Seiten
  • Fließverkehr mit Kfz in beiden Richtungen
  • Radverkehr in beiden Richtungen
  • Lieferverkehr
Brückenstraße, Berlin
Brückenstraße mit Blick in südliche Richtung

2. Konflikte im Straßenverlauf auflösen, Wirtschafts- und Radverkehr erleichtern

Dieser Flächenkonflikt hat bereits zur Anordnung einer widersprüchlichen und damit rechtswidrigen Beschilderung geführt. Die Schutzstreifen auf beiden Seiten zwischen der Köpenicker Straße und der Rungestraße werden von einem absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) überlagert, das durch Zusatzzeichen ein Be- und Entladen in bestimmten Zeiträumen zulässt. Diese Beschilderung widerspricht damit den Regelungen zum Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340 StVO), wonach ein Parken dort nicht erlaubt ist. Ladetätigkeiten mit einer Dauer von mehr als drei Minuten bedeuten durch die Legaldefinition des § 12 Abs. 2 StVO aber immer auch ein dann insoweit illegales Parken.

Dichter Fließ- und häufiger Lieferverkehr machen die Verkehrssituation unübersichtlich

Eine beispielhafte (nicht maßstabsgerechte) Betrachtung des engsten Streckenabschnitts zeigt die limitierten Platzverhältnisse. So wird deutlich, dass dem aufgelisteten Bedarf an getrennten Verkehrsflächen nicht entsprochen werden kann. Eine Durchmischung der Verkehrsarten scheidet wegen der hohen Verkehrslast und des damit verbundenen Gefahrenpotenzials als Lösungsansatz allerdings aus. Als sachgerecht wird jedoch angesehen, durch die Anordnung einer Einbahnstraßenregelung die Fläche eines (Kfz-)Fahrstreifens als Raum zu gewinnen und die Fahrbahnfläche neu aufzuteilen.

Radstreifen blockiert
Rechtswidrige Beschilderung

Wie abgebildet wäre der Kfz-Verkehr nur noch in Richtung Süden zulässig. So bietet sich die Möglichkeit, ohne bauliche Maßnahmen beidseitig einen geschützten Radweg und abschnittsweise Ladezonen für den Lieferverkehr einzurichten. In der Gesamtübersicht stellt sich die Kennzeichnung als Einbahnstraße wie umseitig abgebildet dar. Hierbei ist zu beachten, dass zur Vermeidung einer Umfahrung auch das Märkische Ufer teilweise als Einbahnstraße auszuweisen wäre. Die Ausgestaltung könnte dabei so erfolgen, dass die Ausfahrt von der dortigen chinesischen Botschaft aber unverändert in allen Richtungen möglich bliebe. Aufgrund des hohen Radverkehrsaufkommens sollten das Märkische Ufer und die daran anschließende Wallstraße zudem künftig ohnehin als Fahrradstraße.

3. Konfliktsituation im Staubereich Alexanderstr./Holzmarktstr. entschärfen

Im Bereich der Jannowitzbrücke wäre in der Folge der beschriebenen Einbahnstraßenregelung in Richtung Norden kaum noch mit Kfz-Verkehr zu rechnen. Es bietet sich somit an, die gesamte Richtungsfahrbahn dort für den Radverkehr und als Fahrradstraße freizugeben. Im Stauraum der Lichtzeichenanlage vor der Holzmarktstraße könnten die Fahrbahnmarkierungen dann ohne eine „Fahrradweiche“ auskommen. Zur Nutzung durch die wenigen Kfz vor allem aus der chinesischen Botschaft wäre dieser Abschnitt der Fahrradstraße für Kfz freizugeben. Dies entspricht nicht der in Berlin geübten Praxis einer Freigabe nur für Anlieger. Aus formalen Gründen ist dies an dieser Stelle jedoch nicht anders lösbar, weil beispielsweise Kfz aus der Botschaft für den relevante Streckenabschnitt nicht unter dem Anliegerbegriff subsumiert werden können.

4. Kfz-Verkehr und Schadstoffbelastung reduzieren

Die Etablierung der Einbahnstraßenregelung würde in der Brückenstraße etwa zur Halbierung des Kfz-Verkehrs und damit auch zu einer entsprechenden Absenkung der Schadstoffbelastung führen. Es kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sogar davon ausgegangen werden, dass unter diesen Umständen kein gesondertes Fahrverbot in diesem Bereich angeordnet werden müsste. Dadurch relativieren sich auch die negativen Auswirkungen der unweigerlich nötigen Umfahrungen des in Rede stehenden Straßenabschnitts, denn solche Umfahrungen wären im Falle einer Sperrung zur Schadstoffabsenkung sogar in beiden Richtungen erforderlich. Zudem muss beachtet werden, dass auch jetzt schon Umfahrungen in beiden Richtungen durch Lkw erfolgen müssen, denn von 22 bis 6 Uhr ist die Brückenstraße für diese Fahrzeugart gesperrt.

5. Zusammenfassung

Mit dem vorgelegten Konzept kann die Verkehrssituation in der Brückenstraße entschärft werden. Insbesondere die rechtswidrige Beschilderung und der ständige Konflikt bezüglich des Lieferverkehrs können aufgelöst werden. Die kritische Situation für den Radverkehr im gesamten Straßenverlauf und vor der Holzmarktstraße kann durch eine drastische Reduzierung des Kfz-Verkehrs beseitigt werden. Ebenso kann von einer deutlichen Absenkung der Schadstoffbelastung in der Luft und damit von der Möglichkeit ausgegangen werden, die Brückenstraße nicht für Diesel-Fahrzeuge vollständig sperren zu müssen.

In einem ersten Schritt sind für die Umsetzung des Konzeptes keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Die Regelungen können sämtlich allein mit den Mitteln der StVO getroffen werden. Als Realisierungszeitraum kann – ungeachtet möglicher Fristen für die Ausschreibung der Montage- und Markierungsarbeiten – ein Zeitraum von ca. drei Monaten für eine detaillierte Planung und Anhörung anderer Behörden angenommen werden.